15.05.2026 – Frage des Tages: Ist es möglich in einem Teilnahmewettbewerb für OpenSource-Anbieter andere Eignungsanforderungen zu fordern, als für klassische IT-Anbieter?
Nein, das geht vergaberechtlich nicht. Sie dürfen den Mindestumsatz nicht je nachdem hoch- oder runterdrehen, ob jemand OSS oder proprietäre Software anbietet – weder im offenen Verfahren noch im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb. Das hat drei Gründe, die alle ineinandergreifen:
1. Vermengungsverbot – Eignung und Leistung sind zwei verschiedene Paar Schuhe
Das Vergaberecht trennt sauber zwischen dem Unternehmen (Eignung) und dem angebotenen Produkt (Leistung bzw. Zuschlagsbewertung). Der Mindestumsatz ist klassische Eignung – damit prüfen Sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Stabilität des Bieters als Unternehmen. Ob die angebotene Software dann Open Source oder proprietär ist, betrifft ausschließlich den Leistungsgegenstand. Beides koppeln Sie sich nicht zusammen, ohne genau dieses Vermengungsverbot zu kassieren.
2. Gleichbehandlungsgrundsatz
Im selben Verfahren müssen für alle Bieter dieselben Eignungsanforderungen gelten. Ein gespaltener Mindestumsatz – „für OSS-Bieter X €, für proprietäre Y €“ – wäre eine sachfremde Differenzierung, die sich nicht aus der Eignung herleiten lässt, sondern aus dem späteren Angebotsinhalt. Das hält keiner Nachprüfung stand.
3. Bezug zum geschätzten Auftragswert
Der Mindestumsatz muss verhältnismäßig zum Auftragswert sein und darf in der Regel das Zweifache nicht überschreiten (§ 45 Abs. 2 VgV). Da Sie pro Los nur einen geschätzten Auftragswert haben, ergibt sich daraus auch nur eine zulässige Obergrenze – und damit nur eine einheitliche Umsatzanforderung. Zwei parallele Schwellenwerte sind systemfremd.
Was Sie stattdessen tun können, wenn Sie OSS bevorzugen wollen:
Die Stellschrauben dafür liegen nicht in der Eignung, sondern an zwei anderen Stellen im Verfahren:
- Leistungsbestimmungsrecht nutzen: Wenn Sie sachliche, auftragsbezogene Gründe haben – typische Argumente sind Vermeidung von Herstellerabhängigkeiten, Interoperabilität, digitale Souveränität, Auditierbarkeit –, können Sie OSS-Eigenschaften (offener Quellcode, Lizenzkostenfreiheit, offene Standards) direkt als zwingende Anforderung in die Leistungsbeschreibung schreiben. Dann bewerben sich proprietäre Anbieter erst gar nicht. Wichtig ist nur, dass die Begründung trägt und im Vergabevermerk sauber dokumentiert ist.
- Zuschlagskriterien qualitativ ausgestalten: Wenn Sie beide Welten zulassen wollen, bauen Sie die spezifischen OSS-Vorteile in die Wertung ein – z.B. Anpassbarkeit des Quellcodes, Vermeidung künftiger Lizenzkosten in den Lebenszykluskosten, Wechseloption durch Dritte, digitale Nachhaltigkeit. Das sind anerkannte qualitative Kriterien, mit denen Sie OSS-Angebote rechnerisch besserstellen können, ohne formal jemanden auszuschließen.
Praxistipp: Beschreiben Sie die Eigenschaft, die Sie wirklich brauchen (Offenheit, Auditierbarkeit, Exit-Möglichkeit), nicht das Etikett. „Open Source“ als Anforderung ist angreifbar, „Quellcode-Einsicht für Sicherheitsaudits durch das BSI oder benannte Prüfinstanzen“ ist es nicht – und führt im Ergebnis oft zum selben Bieterfeld.
Wie immer der Hinweis: Bei der konkreten Formulierung der Vergabeunterlagen sollten Sie Ihre Rechtsabteilung bzw. eine spezialisierte Vergabe-Rechtsberatung einbinden – ich gebe hier die IT-Praktiker-Sicht, kein anwaltliches Mandat.
18.05.2026 – Ich starte dieses Projekt, weil ich immer wieder höre, wie schwer es ist, sich Anfangs im Bereich der Vergabe zurechtzufinden. Als ich anfing, war meine erste und einzig verständliche Quelle die damalige UfAB Ausgabe – ein inhaltliches Brett – aber sie hat praktisch geholfen. Jeder weitere Schritt war führte direkt in Verordnungstexte und Kommentare. Und ich muss auch heute immer wieder feststellen: Es gibt einfach Aspekte im Vergaberecht / der Vergabepraxis, die mir noch unbekannt sind. Also für jeden der sich in dieses Thema einarbeiten möchte: Macht Euch keine Sorgen – es gibt immer etwas neues zu entdecken..