KI Vergabepraxis
Veröffentlicht2. November 2026 AutorSebastian Hürthen ÄlterWarum klassisches IT-Wissen bei KI-Angeboten nicht mehr trägt Alle BeiträgeBlogübersicht

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Digitale Souveränität ausschreiben, ohne die eigene Vergabe zu versenken

Nehmen wir einen Entwurf, wie er derzeit leicht entstehen könnte: ein Fachverfahren als Software as a Service (SaaS), mittlerer Auftragswert, normaler Schutzbedarf. Im Anhang ein Souveränitätskatalog mit 43 Fragen, übernommen aus einer Cloud-Ausschreibung der EU-Kommission. Gefragt wird unter anderem nach dem Herstellungsland der Prozessoren.

Der Anbieter eines kommunalen Fachverfahrens weiß das nicht. Er kann es auch nicht wissen.

Seit dem 1. Juli 2026 darf digitale Souveränität ausdrücklich gewertet werden. Das ist gut. Es verleitet aber dazu, alles abzufragen, was irgendwo als Kriterium veröffentlicht wurde. Dieser Beitrag sortiert zweierlei: was es zum Stand 2. November 2026 überhaupt gibt und was davon verbindlich ist. Und wo die Grenze verläuft zwischen einer Abfrage, die etwas bewirkt, und einer, die entweder keine Angebote mehr bringt oder die Wertung verwässert.

1. Was gibt es?

Stellen Sie sich einen Werkzeugkasten vor, in dem Schraubenschlüssel, Bauanleitungen und Prospekte durcheinanderliegen. So sieht das Thema Souveränität derzeit aus. Bevor Sie etwas in Vergabeunterlagen übernehmen, müssen Sie wissen, was gesetzt ist, was Prüfmaßstab ist und was bloße Empfehlung.

Verbindlich: Gesetz und Verordnung

RegelungRechtsqualitätWas sie für Ihre Ausschreibung bedeutet
§ 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgVNorm, Kann-Vorschrift„Aspekte der digitalen Souveränität“ sind zulässiges Zuschlagskriterium. Kein Ausschlussinstrument
§ 128 Abs. 2 S. 3 GWBNorm, Kann-VorschriftDigitale Souveränität und Versorgungssicherheit als Ausführungsbedingung, gilt über die gesamte Laufzeit
§ 107 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 lit. d GWBNorm, AusnahmeBereichsausnahme bei besonders hohem Maß an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität. Eng auszulegen, nicht für die gewöhnliche Verwaltungs-IT
§ 127 Abs. 3 bis 5 GWBNorm, anzuwendenAuftragsbezug, Überprüfbarkeit, bekannt gemachte Gewichtung. Hier scheitern meines Erachtens die meisten Souveränitätskataloge
§ 97 Abs. 2 GWB, § 31 Abs. 6 VgVNorm, anzuwendenGleichbehandlung und Produktneutralität. Jede Anforderung, die nur ein Anbieter erfüllen kann, braucht eine Begründung im Vermerk
Data Act, VO (EU) 2023/2854, Art. 23 bis 32unmittelbar geltendes EU-Recht, bindet den AnbieterWechselrecht, Exportpflichten, Art. 28 Transparenz zur Rechtsordnung, Art. 32 Schutz vor Drittstaatenzugriff. Wechselentgelte ab 12. Januar 2027 verboten
DSGVO, § 80 SGB X, § 393 SGB VNorm, sektorspezifisch zwingendBei Sozial- und Gesundheitsdaten harte Vorgaben zu Ort und C5-Nachweis
BSIG in der NIS-2-Fassung (§§ 30, 31, 39)Norm für Einrichtungen und Betreiber kritischer AnlagenWer selbst KRITIS-Betreiber ist, muss Sicherheitsanforderungen in die Lieferkette durchreichen
BSI-Mindeststandard zur Nutzung externer Cloud-Dienstefür den Bund verbindlich (§ 44 BSIG)Länder und Kommunen nur, wenn Landesrecht das anordnet. Als Begründung des Schutzbedarfs trotzdem nützlich

Zwischenfazit: Das Gesetz erlaubt die Souveränitätswertung, es verlangt sie nicht. Und es zieht die Grenze dort, wo nicht mehr die Leistung bewertet wird, sondern der Bieter.

Prüfmaßstäbe mit Nachweisfunktion

RegelwerkRechtsqualitätEinordnung
BSI C5:2020 und C5:2026Kriterienkatalog mit Testat, De-facto-StandardTaugt als Mindestanforderung für Cloud. Übergangsformel beachten: „C5 Typ 2 nach C5:2020 oder C5:2026“. Wer pauschal C5:2026 verlangt, schließt ab Juni 2027 Anbieter mit regulärem Testat aus
ISO/IEC 27001, ISO 27001 auf Basis IT-GrundschutzZertifizierungEignungsnachweis, kein Souveränitätsnachweis
Branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) und Orientierungshilfe B3S des BSIStandard für KRITIS-Betreiber, die Orientierungshilfe ist Empfehlung für AutorenRelevant, falls Sie KRITIS-Betreiber sind. Dann umfasst der Anwendungsbereich auch extern erbrachte Leistungen. Die Orientierungshilfe in Version 1.3 verweist noch auf § 8a BSIG alter Fassung

Bewertungsraster: Empfehlungen, keine Pflicht

RasterHerausgeber, StandRechtsqualitätBrauchbar für
Cloud Sovereignty Framework (CSF) 1.2.1 mit Implementation Guidance und CalculatorEU-Kommission, Okt. 2025, Guidance nach Zuschlag 2026Methodik einer Kommissionsausschreibung nach EU-Haushaltsordnung, nicht nach GWB und VgVMechanik „Mindeststufe plus Score“, Fragenpool. Nicht eins zu eins übertragbar
C3A – Criteria enabling Cloud Computing AutonomyBSI, 27.04.2026Orientierungsrahmen, ausdrücklich nicht verbindlich, setzt C5 voraus, noch kein PrüfverfahrenGliederung der Unterkriterien: sechs Dimensionen entsprechend SOV-1 bis SOV-6 des CSF
20 Kriterien zur Messung digitaler SouveränitätZenDiS, Diskussionspapier März 2026, KonsultationDiskussionsstandSelbstcheck der eigenen Organisation, Leitfragen zu Exit, Standards, Datenformaten
Deutsch-französisches Papier zur digitalen SouveränitätBMDS, Bundeskanzleramt, DGE, 17.06.2026politisch, unverbindlichBegriffsbasis für den Vergabevermerk
Policy Paper „Souveräne Cloud“ (GovImpact)NExT e. V. und DigitalService, Juli 2026EmpfehlungStufenmodell nach Reichweite und Schutzbedarf, Exit-Kosten in der Wirtschaftlichkeit

Standards und Vertragsmuster

RegelwerkRechtsqualitätEinordnung
Deutschland-Stack, IT-PLR-Beschluss B-2026/03-IT vom 18.03.2026Beschluss mit Zielhorizont 2028, Formulierung „anstreben“Sovereign Cloud Stack, ODF, offene Schnittstellen. Gute Quelle für leistungsbezogene Anforderungen, keine Sanktion
Deutsche Verwaltungscloud, RahmenwerkIT-PLR-ProduktBezugsweg prüfen
EVB-IT Muster 2026BMDS und Bitkom, 20.03.2026Open Source, SBOM, OpenCoDE als Optionen. EVB-IT Cloud bleibt Version 1.01, Neufassung angekündigt

Entwürfe: beobachten, nicht anwenden

VorhabenStandFolge
Cloud and AI Development Act (CADA), COM(2026) 502Kommissionsvorschlag 03.06.2026, Berichtsentwurf im EP für Dezember 2026, Abstimmung frühestens Frühjahr 2027Pflicht-Mindestlevel für öffentliche Auftraggeber und Kriterien des „Unionsmehrwerts“. Würde das Spielfeld verschieben, gilt aber heute nicht
EUCS, Cybersecurity Act 2.0nicht verabschiedetEin EU-Zertifikat kann heute niemand vorlegen

Rechtsprechung

Zu § 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV ist bislang keine Entscheidung veröffentlicht. Orientierung bietet nur eine Entscheidung zum alten Recht: Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 07.09.2022 – 15 Verg 8/22) hat den Ausschluss einer EU-Tochter eines US-Anbieters wegen bloß theoretischer Zugriffsmöglichkeit der Konzernmutter aufgehoben. Der Auftraggeber darf auf vertragliche Zusagen vertrauen.

Praxistipp

Schreiben Sie im Vergabevermerk zu jedem verwendeten Raster dessen Rechtsqualität dazu. „Nach BSI C3A“ klingt verbindlich. Ist es allerdings nicht.

2. Was sollten die Ziele sein?

Eine verbreitete Annahme ist, Souveränität bedeute automatisch europäischer Anbieter. Oder Autarkie.

Das ist allerdings Industriepolitik und kein Auftragsbezug. Gegenüber Bietern aus der EU und aus GPA-Staaten ist eine Wertung nach Herkunft oder Eigentum dem Grunde nach ein Gleichbehandlungsproblem. Genau diese Anteile stecken aber im CSF: SOV-1 fragt nach EU-Finanzierung, Investitionen in der EU und Teilnahme an EU-Programmen.

Formulieren Sie Ihre Ziele so, wie Sie sie im Betrieb tatsächlich benötigen. Ein Mieter fragt auch nicht, wer Eigentümer des Hauses ist. Er fragt, ob er einen eigenen Schlüssel hat, ob er ausziehen kann und ob das Wasser läuft, wenn der Hausmeister kündigt.

ZielLeitfrageWoran Sie es messen
WechselfähigkeitKönnen wir in zwölf Monaten raus?Export in offenen Formaten, dokumentierte Schnittstellen, Exit-Konzept mit Kosten
Kontrolle über DatenWer kann ohne uns an die Daten?Datenort einschließlich Backup und Support, Schlüsselhoheit, Protokoll der Administratorzugriffe
Weiterbetrieb bei StörungWas passiert, wenn der Hersteller den Stecker zieht?Fortführungszusage, Betrieb und Support aus der EU, Notfallbetrieb
Transparenz der LieferketteWissen wir, wer mitarbeitet?Liste der Unterauftragnehmer, Anzeige von Wechseln, Software-Stückliste (Software Bill of Materials, kurz SBOM)

Zwischenfazit: Jedes Ziel muss sich auf eine Leistungseigenschaft zurückführen lassen. Was nur den Bieter als Unternehmen beschreibt, gehört nicht in eine Punktevergabe.

3. Wo ist die Grenze?

Die Grenze hat zwei Seiten. Auf der einen kommen keine Angebote mehr. Auf der anderen kommen Angebote, aber die Wertung trennt nicht mehr zwischen ihnen.

Grenze A: Keine Angebote mehr

Was passiert, wenn Sie Mindestanforderungen formulieren, die heute niemand erfüllt? Antwort: Sie bekommen Rügen, Bieterfragen und im schlechtesten Fall laufen Sie in eine Aufhebung.

AnforderungWarum sie den Markt leerräumt
„Keine kritischen Nicht-EU-Abhängigkeiten“ (SEAL-4, CADA Level 4)Die Kommission schreibt in ihrer Implementation Guidance selbst, SEAL-4 sei wegen der Abhängigkeit bei Chips und Hardware derzeit unerreichbar und daher nicht relevant
Herkunft von Hardware, Firmware und Prozessoren als MindestanforderungEin Softwarehaus, das auf fremder Infrastruktur betreibt, kann das nicht belegen
C3A-Testat oder EUCS-ZertifikatEs gibt weder ein C3A-Prüfverfahren noch ein verabschiedetes EUCS
Pauschal C5:2026Ab Juni 2027 Ausschluss regulärer C5:2020-Testate
Herausgabe des Quellcodes von StandardsoftwareFür proprietäre Produkte schlicht nicht verhandelbar, bei Individualentwicklung dagegen sinnvoll
Betrieb nur durch sicherheitsüberprüftes Personal ohne VS-BezugSchmaler Markt
Ausschluss von Anbietern mit Drittstaaten-MutterOhne Schutzbedarfsbegründung eine Produktvorgabe durch die Hintertür, OLG Karlsruhe 15 Verg 8/22
Mindest-SEAL über alle acht ZieleIm CSF bestimmt das schwächste Ziel die Gesamtstufe. Eine einzige schwache Antwort reißt das ganze Angebot unter die Schwelle

Der letzte Punkt verdient einen zweiten Blick. Im Beispieldatensatz des Kommissions-Calculators – laut Kommission fiktive Werte – erreicht ein Angebot einen Sovereignty Score von rund 68 Prozent und landet trotzdem bei SEAL-1. Grund ist eine einzige Antwort zum Drittstaatenrecht: „EU-Tochter mit vertraglichen Schutzzusagen“. Genau diese Konstellation hat das OLG Karlsruhe als ausreichend angesehen. Das Minimumprinzip ist für eine EU-Behörde mit Cloud-Infrastrukturbedarf vertretbar. Für Ihr Fachverfahren ist es ein schön verpacktes Risiko.

Grenze B: Die Wertung verwässert

Hier liegt der häufigere Fehler, weil er erst bei der Auswertung auffällt.

MusterWas passiert
Zu viele Unterkriterien15 Prozent Souveränität auf acht Ziele und 43 Fragen verteilt ergibt Bruchteile eines Prozentpunkts je Frage. Der Preis entscheidet trotzdem allein
Konzeptprosa ohne VertragsbindungSie werten, wer schöner schreibt. Nach Zuschlag ist davon nichts einklagbar, wenn es nicht Vertragsbestandteil wird
DoppelwertungDatenort und Schlüsselhoheit tauchen in der Regel unter Datenschutz und IT-Sicherheit noch einmal auf. Das verzerrt die Gewichtung und lädt zu Fragen ein
Kriterien ohne SpreizungWenn alle Bieter „EU-Rechenzentrum“ ankreuzen, trennt das Kriterium nichts. Jeder wird es im Kern erfüllen
Bieterbezogene Kriterien (Finanzierung, EU-Programme, Arbeitsplätze)Kein Auftragsbezug

Noch ein Hinweis zum aktuellen Stand: Die Gewichte im Calculator weichen vom Framework-Dokument 1.2.1 ab. Im Framework trägt die Lieferkette (SOV-5) 20 Prozent, im Calculator nur 10 Prozent. Dafür steigt die strategische Souveränität (SOV-1) von 15 auf 20 Prozent.

Zwischenfazit: Eine Souveränitätswertung ist dann gut, wenn sie mit wenigen Unterkriterien zwischen realen Angeboten unterscheidet.

4. Wie setzt man es um?

Jede Souveränitätsanforderung bekommt genau einen Regelungsort: Mindestanforderung, Zuschlagskriterium oder Ausführungsbedingung. Wer dieselbe Anforderung an zwei Stellen regelt, produziert in der Regel Widersprüche.

Schritt 1: Schutzbedarf vor Kriterien

Bevor Sie ein Kriterium formulieren, stufen Sie die Beschaffung ein, etwa nach Reichweite und Schutzbedarf.

StufeBeispieleFolge für die Ausschreibung
HochSozialdaten, Gesundheitsdaten, KRITIS, VS-NfD, staatliche KernprozesseMindestanforderungen zu Ort, Zugriff und Betrieb. Mindeststufe nach SEAL-Logik für ausgewählte Ziele denkbar
MittelArbeitsplatz, Kollaboration, ressortübergreifende PlattformenWertung über § 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV, wenige Mindestanforderungen
Niedrig bis mittelisolierte Fachanwendung, InformationsportalExit und Datenexport als Mindestanforderung, Souveränität mit geringem Gewicht oder gar nicht werten

Schritt 2: Markterkundung

Fragen Sie alle Anbieter dasselbe: gegliedert nach den C3A-Dimensionen, mit Angaben nach Art. 28 Data Act, zum C5-Nachweis und zur Verfügbarkeit mit Datum. Was alle erfüllen, wird Mindestanforderung. Was nur manche erfüllen, wird Wertung. Was niemand erfüllt, fliegt raus.

Schritt 3: Regelungsorte

RegelungsortWas hineingehört
Leistungsbeschreibung, MindestanforderungenDatenort EU oder EWR einschließlich Backup und Fernwartung (bei entsprechendem Schutzbedarf), Datenexport in offenen Formaten, dokumentierte Schnittstellen, C5 Typ 2 mit Übergangsformel (bei Cloud), Offenlegung der Unterauftragnehmer
Bewertungsmatrixdrei bis fünf Unterkriterien mit Erwartungshorizont, 10 bis 15 Prozent der Gesamtwertung
Vertrag (EVB-IT und Anlage)Aufrechterhaltung der Zusagen, Mitteilung bei Herausgabeverlangen von Drittstaatsbehörden, Anzeige von Kontrollwechseln mit Sonderkündigungsrecht, Exit-Unterstützung nach Art. 25 Data Act, Sanktionen

Die Ausführungsbedingung muss in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen angegeben sein. Und sie braucht eine Rechtsfolge, etwa Vertragsstrafe oder außerordentliche Kündigung.

Schritt 4: Was gewertet wird, wird Vertrag

Das ist der Punkt, an dem die meisten Konzepte scheitern. Ein Bieter, der für „Schlüssel beim Auftraggeber“ volle Punkte bekommt, muss das nach Zuschlag auch liefern. Also: Jede bepunktete Zusage wird Vertragspflicht.

5. Beispiel: Empfehlung Stand heute

Szenario: Land oder Kommune beschafft ein Fachverfahren als SaaS, normaler bis erhöhter Schutzbedarf, personenbezogene Daten ohne Sonderkategorie. Wertung 60 Prozent Qualität, 40 Prozent Preis.

Mindestanforderungen (A-Kriterien)

  1. Speicherung und Verarbeitung der Daten einschließlich Backup in der EU oder im EWR.
  2. Vollständiger Datenexport in einem dokumentierten, offenen Format, jederzeit und ohne Zusatzentgelt.
  3. Dokumentierte Schnittstellen zu den Fachverfahren des Auftraggebers.
  4. Angabe der Rechtsordnung der eingesetzten Infrastruktur und der Schutzmaßnahmen nach Art. 28 Data Act.
  5. Liste der Unterauftragnehmer mit Sitz und Rolle.
  6. Bei Cloud-Betrieb: BSI C5 Typ 2 nach C5:2020 oder C5:2026 nach der Übergangsregel des BSI, alternativ eines Unterauftragnehmers für die Infrastruktur.

Zuschlagskriterium „Digitale Souveränität“ (12 von 100)

UnterkriteriumGewichtNachweis im Angebot
Schlüsselhoheit: Wer verwaltet die Schlüssel, kann der Anbieter ohne Mitwirkung des Auftraggebers entschlüsseln?3 %Schlüsselkonzept nach Formular
Administrativer Zugriff und Support: Ort, Personal, Protokollierung, Einsichtsrecht des Auftraggebers3 %Betriebskonzept, Musterprotokoll
Exit: Verfahren, Formate, Dauer, Parallelbetrieb, Kosten3 %Exit-Plan mit Preisangabe
Weiterbetrieb bei Ausfall eines Zulieferers oder Lieferstopp aus einem Drittstaat3 %Fortführungskonzept mit Fristen

Erwartungshorizont am Beispiel Schlüsselhoheit:

PunkteErwartung
0Schlüssel ausschließlich beim Anbieter, keine Angabe zum Zugriff
1Schlüssel beim Anbieter, Zugriff protokolliert und dem Auftraggeber zugänglich
2vom Auftraggeber verwaltete Schlüssel im Dienst des Anbieters (Bring Your Own Key, kurz BYOK)
3Schlüssel in einem vom Auftraggeber oder einem Dritten kontrollierten Hardware-Sicherheitsmodul (HSM) außerhalb des Anbieterzugriffs (Hold Your Own Key, kurz HYOK)

Vertrag

  • Jede bepunktete Zusage als Pflicht.
  • Mitteilungspflicht bei Herausgabeverlangen von Drittstaatsbehörden, soweit rechtlich zulässig.
  • Anzeigepflicht bei Kontrollwechsel des Auftragnehmers oder eines wesentlichen Unterauftragnehmers, Sonderkündigungsrecht.
  • Exit-Regeln nach Art. 25 Data Act, Parallelbetrieb als Recht des Auftraggebers.
  • Überprüfungsklausel nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB für den Wechsel auf ein künftiges EU-Zertifikat oder CADA-Level, sofern die Laufzeit über 2028 hinausgeht.

Was Sie heute hinterfragen oder weglassen sollten

  • Eigentum, Konzernsitz, Finanzierung, Teilnahme an EU-Programmen als Wertung.
  • Herkunft von Hardware und Firmware bei Softwarebeschaffungen.
  • SEAL-Mindeststufen über alle acht CSF-Ziele.
  • C3A-Testat, EUCS-Zertifikat oder pauschal C5:2026 fordern.
  • Nachhaltigkeit (SOV-8) innerhalb der Souveränitätswertung. Das ist ein eigenes Kriterium.
  • Den Calculator der Kommission als Bewertungsmatrix ohne Anpassung.

Was bleibt

Souveränität in der Ausschreibung ist Handwerk. Souveränitätskataloge scheitern weniger am Recht als an ihrer Länge.

Die Grenze verläuft dort, wo Sie den Bieter statt der Leistung bewerten, wo Sie verlangen, was der Markt nicht liefern kann, oder wo Sie so viel abfragen, dass am Ende nur noch der Preis entscheidet. Wer Schutzbedarf begründet, den Markt fragt, wenige Unterkriterien wertet und jede Zusage in den Vertrag übernimmt, ist auf der sicheren Seite.

Was bedeutet das für Ihre nächste Vergabe? Fangen Sie mit vier Fragen an: Kommen wir raus? Wer kommt an die Daten? Läuft es weiter, wenn jemand den Stecker zieht? Wer arbeitet mit? Alles Weitere ist Feinschliff.

Quellen: EU-Kommission, Cloud Sovereignty Framework Version 1.2.1 (Okt. 2025), Implementation Guidance und Annex Sovereignty Assessment Calculator · BSI zum C3A, dazu die Besprechung im Vergabeblog vom 30.04.2026 · ZenDiS, Diskussionspapier „Kriterien zur Bewertung digitaler Souveränität“, März 2026 · GovImpact, „Souveräne Cloud: Handlungsfähigkeit der Verwaltung stärken“, Juli 2026 · BDO Legal zu OLG Karlsruhe 15 Verg 8/22 und § 58 VgV · cosinex zum Vergabebeschleunigungsgesetz und zur digitalen Souveränität · heise, „Deutschland-Stack: IT-Planungsrat macht Cloud-Standards verbindlich“ · MLex zum Zeitplan des CADA im Europäischen Parlament · BSI, Orientierungshilfe B3S Version 1.3 (23.02.2024) und die BSI-Seite „Kritische Infrastrukturen“.