KI Vergabepraxis
PaketII von III EinsatzfallIT-Leistung, in der KI eine Teilfunktion ist KI-VOAnwendbar: Sie werden Betreiber, der Auftragnehmer meist Anbieter ZurückMaterial

Musterklausel II

Einsatz von KI – schlanke Fassung

Für Standard-IT mit KI-Anteilen: Fachverfahren, UCC, Sicherheitslösungen, Dokumentenmanagement. Die KI ist nicht der Beschaffungsgegenstand, aber sie ist drin – und sie bringt Pflichten mit.

Der Unterschied zu Paket I

Bei Paket I benutzt der Auftragnehmer KI für seine eigene Arbeit. Hier liefert er sie Ihnen mit: Sie betreiben das System und werden damit Betreiber im Sinne der KI-VO. Diese Pflicht können Sie nicht wegvertragen – Sie können sich nur die Informationen sichern, ohne die Sie sie nicht erfüllen können. Genau das leistet X.4.

Ziffer X – Einsatz von KI

X.1 Pflichten und Transparenz

Setzt der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung KI-Systeme im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) ein, einschließlich eingebundener KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (KI-Funktionen), erfüllt er die Pflichten, die ihn nach der KI-VO in der jeweils geltenden Fassung treffen. Er führt die KI-Funktionen mit Modell, Modellanbieter und Verarbeitungsort in Anlage [NUMMER] auf und hält diese Angaben aktuell.

X.2 Risikoeinstufung

Die Parteien gehen davon aus, dass die KI-Funktionen bei dem in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Einsatz weder verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO noch Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die KI-Funktionen nicht für einen Hochrisiko-Zweck bestimmt hat.

X.3 Kein Training mit Daten des Auftraggebers

Daten des Auftraggebers einschließlich Eingaben und Ausgaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform nicht zum Training oder zur sonstigen Verbesserung von KI-Modellen verwendet werden.

X.4 Informationen für die Betreiberpflichten

Der Auftragnehmer stellt bei Betriebsbeginn und auf Anforderung die Informationen bereit, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Pflichten nach der KI-VO benötigt. Dazu gehören insbesondere Zweck, Grenzen und bekannte Fehlerquellen der KI-Funktionen sowie die Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO. Die Pflicht beschränkt sich auf Informationen, die dem Auftragnehmer vorliegen oder die er von den Modellanbietern nach der KI-VO verlangen kann. Kann er Informationen wegen Rechten Dritter nicht offenlegen, legt er nach Möglichkeit gleichwertige Nachweise vor.

X.5 Neue KI-Funktionen und Modellwechsel

Ergänzend zu den Regelungen über Leistungsänderungen durch den Auftragnehmer kündigt dieser neue KI-Funktionen und den Wechsel von Modell oder Modellanbieter mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Beeinträchtigt die Änderung die Interessen des Auftraggebers mehr als unerheblich, kann dieser widersprechen. Kann der Auftragnehmer die bisherige Funktion dann weder fortführen noch die geänderte Funktion abschaltbar machen, kann der Auftraggeber die betroffenen Leistungen mit einer Frist von einem Monat kündigen.

X.6 Abweichende Risikoeinstufung

Erweist sich die Annahme nach X.2 als unzutreffend oder ernsthaft zweifelhaft, unterrichten sich die Parteien unverzüglich in Textform. Der Auftragnehmer schlägt binnen 21 Kalendertagen Abhilfe vor, etwa Anpassung, Ersatz oder Abschaltung der betroffenen Funktion. Ist ein Verstoß gegen Art. 5 KI-VO ernsthaft zu besorgen, schaltet er die Funktion bis zur Abhilfe ab. Diese Abschaltung ist kein Mangel, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Fehleinschätzung zu vertreten. Einigen sich die Parteien nicht binnen zwei Monaten auf eine Abhilfe, kann jede Partei die betroffenen Leistungen mit einer Frist von einem Monat kündigen.

X.7 Vergütung und Rechtsänderungen

Die Pflichten dieser Ziffer sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Bei Mehraufwand infolge einer Rechtsänderung kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Keine Rechtsänderung ist der Geltungsbeginn von Vorschriften, die bei Ablauf der Angebotsfrist bereits verkündet waren. Kommt keine Einigung zustande, gilt X.6 Satz 5 entsprechend.

Hinweise zur Verwendung

Die Anlage aus X.1 ist der Dreh- und Angelpunkt. Ohne sie steht in Ihrem Vertrag eine Pflicht ohne Gegenstand: Niemand weiß später, welche KI-Funktionen das System eigentlich enthält. Lassen Sie die Anlage schon mit dem Angebot ausfüllen, nicht erst bei Betriebsbeginn – dann ist sie Teil der Wertung und nicht Teil einer späteren Diskussion.

X.7 Satz 3 verhindert einen bekannten Taschenspielertrick: Ein Anbieter kalkuliert die Anforderungen der KI-VO nicht ein und verlangt später Mehrvergütung, weil die Pflichten „neu“ in Kraft getreten seien. Verkündet war die Verordnung lange vorher. Wer bietet, kennt sie.

Fachlich stimmig, juristisch ungeprüft

Die Formulierung stammt aus der Beratungspraxis und passt aus fachlicher Sicht zu der Konstellation, für die sie gedacht ist. Juristisch geprüft ist sie nicht. Ich bin kein Rechtsanwalt – und ob eine Klausel im Einzelfall trägt, entscheidet sich erst im Zusammenspiel mit Ihrem übrigen Vertragswerk: Rangfolge der Unterlagen, EVB-IT-Typ, Anlagen, AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Lassen Sie den Text vor der Verwendung anwaltlich prüfen und auf Ihren Vertrag abstimmen.

Formulierungsvorschlag aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Verwendung frei, Quellenangabe erbeten.